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AG Sinzig, 24.06.2014 - 10 C 108/14 |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Provinzial Versicherung Düsseldorf zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Sinzig, 24.06.2014 - 10 C 108/14
Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2007, 1450, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13) der das Gericht folgt, sowie der ständigen Rechtsprechung des LG Koblenz (u.a. 12 S 215/11, Urteil vom 09.05.2012) ist die Beklagte für die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersatzpflichtig, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitraum der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - wie hier - erforderlich war.Dahinstehen kann auch, ob der Sachverständige vorliegend sein Grundhonorar und die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK Honorarbefragung) abgestellt hat, da hierin als solches ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht liegt (Vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Sinzig, 24.06.2014 - 10 C 108/14
Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2007, 1450, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13) der das Gericht folgt, sowie der ständigen Rechtsprechung des LG Koblenz (u.a. 12 S 215/11, Urteil vom 09.05.2012) ist die Beklagte für die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersatzpflichtig, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitraum der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - wie hier - erforderlich war. - LG Koblenz, 09.05.2012 - 12 S 215/11
Auszug aus AG Sinzig, 24.06.2014 - 10 C 108/14
Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2007, 1450, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13) der das Gericht folgt, sowie der ständigen Rechtsprechung des LG Koblenz (u.a. 12 S 215/11, Urteil vom 09.05.2012) ist die Beklagte für die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersatzpflichtig, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitraum der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - wie hier - erforderlich war.